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Allgemeine Geschäftsbedingungen

LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(Stand 01.01.2008)

AUER DANIELA BESCHRIFTUNG DRUCK WERBUNG, A-2500 BADEN BEI WIEN, LEESDORFER HAUPTSTRASSE 98a/2/3 T.: +43(0)2252 82074 FAX: +43(0) 2252 22141 E-MAIL: auer@druckbar.at

Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen basieren aufgrund der verschiedenen Gewerblichkeiten des Unternehmens sowohl auf die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen für das grafische Gewerbe Österreich also auch bei Leistungen aus dem Gewerbe der Werbeagentur auf die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen für Werbegrafiker.

  1. Preisangebote.

    Die Berechnungen und Preisangebote bedürfen der schriftlichen Form für ihre Verbindlichkeit. Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Preisangeboten in irgendeinem Punkte abweichen bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit des Auftragnehmers deren Bestätigung. Eine Erhöhung maßgeblicher Materialpreise (z. B. Papier, Klischees, Buchbindematerial usw.) sowie eine Erhöhung der Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher Vereinbarungen nach der Festsetzung des Kaufpreises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt den Auftragnehmer, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Dieser Tatbestand wird von dem Auftraggeber durch die Annahme der Auftragsbestätigung ausdrücklich genehmigt. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, vor Ausführung eines Auftrages ein firmenmässig gezeichnetes Auftragsschreiben anzufordern.

  2. Erfüllungsort

    für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

  3. Rechnungspreis.

    Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er ­ auch teilweise ­ liefert für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt 1 erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen mit Einverständnis des Auftraggebers durchgeführt wurden.

  4. Zahlungsbedingungen.

    Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug, zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 2% über dem jeweiligen Zinsfuß der Nationalbank in Anrechnung gebracht. Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Bei Arbeiten, die sich über einen größeren Zeitraum erstrecken, ist der Auftragnehmer berechtigt, entsprechende Teilzahlungen für Teilleistungen zu fordern. Bei Überweisungen ist jener Tag maßgebend, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift für den Auftragnehmer vornimmt. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Von diesen Zahlungsbedingungen abweichenden Vereinbarungen bedürfen, zu ihrer Gültigkeit, der schriftlichen Form.

  5. Eigentumsvorbehalt.

    An allen Rohmaterialien jeder Art, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber selbst oder mit dessen Willen von dritten Personen übergeben worden sind, hat der Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher fälliger Förderungen gegen den Auftraggeber ein Pfandrecht. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum des Auftragnehmers. Sie darf vor voller Bezahlung ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware ist der Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung des Preises nur dann berechtigt, wenn er die verkaufte Ware gleichzeitig durch Zahlung des Lieferpreisteiles, der der verkauften Warenmenge entspricht, aus dem Eigentumsvorbehalt auslöst.

  6. Verpackung.

    In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckerzeugnisse enthalten. Wird vom Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht (Pappe, Karton, Kiste, Palette), so wird diese zu Selbstkosten weiterverrechnet.

  7. Lieferzeit.

    Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes (Produktionsfreigabe) vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt. Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Für die Dauer der Prüfung von übersandten Korrekturvorlagen (Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern) wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden. Höhere Gewalt entbindet den Auftragnehmer grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung, gleichgültig ob sich diese höhere Gewalt in dem Betrieb des Auftragnehmers oder in Betrieben der Vor- und Zulieferer ereignet hat. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder den Auftragnehmer für etwaige Schäden haftbar zu machen.

  8. Lieferungen.

    Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vorgenommen. Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5%, bei schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10% gestattet und sind anteilig zum vereinbarten Preis zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt. Für die Gleichheit zwischen Andruck und Auflagedruck bzw. zwischen Original und Auflagedruck wird nicht gewährleistet, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Geringe Abweichungen in Farbnuancen oder im Format berechtigen nicht zur Mängelrüge. Eine Garantie für die Echtheit von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem Auftragnehmer gegenüber verpflichten. Für Druck- und Ausführungsfehler, welche der Auftraggeber in den von ihm als druckreif bezeichneten Abzügen übersehen hat, ist der Auftragnehmer nicht haftbar. Telefonisch oder telegrafisch angeordnete Satzänderungen werden von dem Auftragnehmer ohne Haftung für Richtigkeit durchgeführt.

  9. Annahmeverzug.

    Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

  10. Beanstandungen.

    Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig und müssen dem Auftragnehmer unverzüglich bekannt gegeben werden. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Der Auftragnehmer hat das Recht der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung; der Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten oder bei wesentlichen oder unwesentlichen Mängeln Minderung des Entgeltes zu fordern. Soweit ein Schaden auf einem Verschulden (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Mängelrüge bei versteckten Mängeln muss innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung angezeigt werden, widrigenfalls diese Mängel auch auf andere Weise nicht mehr geltend gemacht werden können. Bei Papier, Karton oder sonstigem Material gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Lieferindustrie enthalten sind. Bei Teillieferungen ist die Beanstandung des zu beanstandenden Teiles vorzunehmen. Entsprechend den Usancen der Papierindustrie dürfen alle Papiere und Kartone in punkto Grammag bis 5% schwerer oder leichter als bestellt geliefert werden. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.

  11. Beigestellte Materialien.

    Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Papier, Klischees usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auftragnehmer ist erst in der Lage, während des Produktionsprozesses eine ordnungsmäßige Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden entstanden sind. Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen. Verpackungsmaterial sowie die übliche Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckzurichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung selbsttätig in das Eigentum des Auftragnehmers über.

  12. Auftragsunterlagen.

    Für Manuskripte, Entwürfe, Druckstöcke, Diapositive und sonstige Unterlagen haftet der Auftragnehmer im Sinne des Punktes 11 bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.

  13. Eigentumsrecht.

    Die von dem Auftragnehmer hergestellten Schriftsätze, Druckplatten, Lithographien, photographisch hergestellten Filme und Platten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktionsprozess beigestellte Behelfe bleiben das unveräußerliche Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden. Die Verrechnung von grafischen Entwürfen, Ausarbeitungen oder Reinzeichnungen für die jeweilige Produktion berechtigen zu keinem Datenanspruch des Auftraggebers. Hierzu bedarf es einer gesonderten Verrechnung der Nutzungsrechte.

  14. Sonderkosten.

    Entwurfs- Ausarbeitungs-, Reinzeichnungs- und Andruckkosten werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, z. B. für Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt. Auf die Verrechung von grafischen Ausarbeitungen im Punkt 13. wird verwiesen.

  15. Satz- und Druckfehler.

    Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie von der Druckerei verschuldet sind. Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur). Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch ohne Bestellung Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine bestimmte Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der Auftragnehmer für von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung. Wird von der schriftlichen Rücksendung eines Korrekturabzuges seitens des Auftraggebers Abstand genommen, so haftet der Auftraggeber für von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Dudens maßgebend.

    Speziell wird darauf hingewiesen, dass eine Produktionsfreigabe per Telefon respektive per E-Mail nicht ausreichend ist. Korrekturen nach einer Produktionsfreigabe können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Produktion noch nicht begonnen wurde. Für Fehler, welche anlässlich der Freigabe nicht korrigiert wurden, können wir keine Haftung übernehmen unabhängig deren Offensichtlichkeit. Eventuell daraus resultierende Produktionsstopps werden je nach Fortschritt der Produktion gesondert in Rechnung gestellt. Wenn nicht anders vereinbart, beginnt die Lieferfrist ab schriftlichen Eingang der Freigabe zur Produktion.

  16. Lagerung von Druckerzeugnissen.

    Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung, grafische Ausarbeitungen Druckarbeiten, Stehsatz, Druckzylinder, Lochbänder, Filme, Papiere usw. nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es wäre darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung. Die Berechnung erfolgt jeweils im Nachhinein für 3 Monate. Auch die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung des Satzes erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt.

  17. Periodische Arbeiten.

    Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und ist ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.

  18. Einlagerung.

    Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser für keinerlei Schaden, der trotz Wahrnehmung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes während der Einlagerung an der Ware entstanden ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risken an eingelagerten Waren abzuschließen. Der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für Kaufmannsgüter (Abschnitt Vll /Lagertarif A, Zif. 1/lit.al, das heißt, mit einem Lagergeld von derzeit bis 5t = € 0,38/100kg angefangener Woche, über 5t = € 0,18/100kg angefangener Woche. Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt beinhaltet keinerlei Verzicht auf das Lagerentgelt der noch beim Drucker lagernden Erzeugnisse. Gesondert halten wir fest, dass eine Einlagerung derzeit nicht möglich ist.

  19. Urheber- und Vervielfältigungsrecht.

    (siehe auch PKt. 29) Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Druckerzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nicht ausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten (§ 16 Urheberrechtsgesetz); im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, Lochbänder, Filme u. ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Druckvorlagen zu vervielfältigen oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber all jene Rechte zustehen, die für die Ausführung des Auftrages Dritten gegenüber erforderlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche vom Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs schadlos zu halten.

  20. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers.

    Anfallende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers an den Auftragnehmer sind grundsätzlich, soweit der Schaden nicht auf grobem Verschulden des Auftragnehmers beruht, mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.

  21. Auftragsabmachungen.

    Alle Auftragsabmachungen bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Abreden, z. B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.

  22. Namen- oder Markenaufdruck.

    Der Auftragnehmer ist zum Aufdruck seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Drucksorten auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

  23. Gerichtsstand.

    Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Vertragsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers ausschließlich zuständig.

  24. Abweichungen.

    Abweichungen von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen erlangen erst nach schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter, die von diesen abweichen, sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich. Auch dann nicht, wenn vom Auftraggeber Bezug genommen wird und der Auftragnehmer im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.

  25. Präambel - Werbegrafik.

    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbegraphik-Designer (im folgenden AGB genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten - sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen - sowohl des Werbegraphik-Designers als auch seines Auftraggebers festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen. 2. Die AGB sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die die fachmännische Durchführung von Aufträgen im Bereich des Werbegraphik-Designs, d. h. in den u. a. im Berufsbild des Werbegraphik-Designers dargestellten Tätigkeitsbereichen, zum Gegenstandhaben. Der Werbegraphik-Designer ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Partner ist schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz/dem Erfüllungsort - sofern dies nicht Teil des Auftrages ist ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-, Entwurfsund Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben. Der Auftraggeber sorgt weiters dafür, dass dem Werbegraphik-Designer auch ohne dessen ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden. Der Tätigkeit des Werbegraphik-Designers liegt in der Regel eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber zugrunde, die sowohl den Umfang der Leistungen als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt beinhaltet. Es empfiehlt sich, die vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation aufgelegten Muster-Auftragsformulare zu verwenden und gegengezeichnete Gesprächsprotokolle zu verfassen.

  26. Geltungsbereich und Umfang - Werbegrafik.

    Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde. Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen den Vertragspartnern Geltungsbereich und Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung so detailliert wie nur möglich definiert. Eine derartige Leistungsbeschreibung enthält zumindest genaue Angaben über folgende Teilbereiche der Leistungserstellung: a.) General/Subunternehmerauftrag, b.) Graphik-Design (Entwurf, Ausführungspläne), c.) Ausführung kreativer/handwerklicher Leistungsumfang - Fremdleistungen (Lieferungen Dritter). Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung. Es sind dies vor allem: a.) Umfassendes Briefing, b.) Beistellung detaillierter Unterlagen, c.) Geschäftsbedingungen d.) etc.

  27. Ausführungs- und Lieferfristen - Werbegrafik.

    Bei Übernahme eines Graphik-Design-Auftrages sind in Abhängigkeit vom Auftragsumfangpräzise Vereinbarungen betreffend die Fristigkeit der auszuführenden Graphik-Designarbeiten bzw. der Lieferungen zu treffen. Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom Auftraggeber schriftlich bestätigten Übergabe des Werkes als erbracht. Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Annahme des Auftrages durch den Werbegraphik- Designer, wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber als Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Die vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich einzuhalten. Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden des Werbegraphik-Designers, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine allfällige Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kunden als Auftraggeber mit der Höhe des Rechnungsbetrages über den vereinbarten Auftrag begrenzt.

  28. Entgeltlichkeit von Präsentationen (Vorentwurf) - Werbegrafik.

    Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt. Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen und erfüllt.

  29. Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte - Werbegrafik (siehe auch Pkt. 19).

    Das gesetzliche Urheberrecht des Werbegraphik-Designers an seinen Arbeiten ist unverzichtbar. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen des Werbegraphik-Designers nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden. Die dem Kunden eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Werbegraphik-Designers als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten. Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.5. Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen, weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung des Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig. Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung zurückgefordert werden. Eine Archivierung erfolgt nach Absprache (insbesondere über die Dauer). Werden urheberrechtliche Leistungen des Werbegraphik-Designers über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Werbegraphik-Designer hiefür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall der Neuauflage eines Druckwerkes.8. Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen des Werbegraphik-Designers, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluß noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright). Ist bei Vertragsabschluß die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar. Der Werbegraphik-Designer ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt.

  30. Verschwiegenheitspflicht - Werbegrafik.

    Der Werbegraphik-Designer behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihm durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht. Der Werbegraphik-Designer hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze anzuhalten; er verbürgt sich für deren Verhalten.

  31. Rücktrittsrecht - Werbegrafik.

    Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Werbegraphik-Designers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden den Werbegraphik-Designer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Werbegraphik-Designers möglich. Im Fall eines Stornos hat der Werbegraphik-Designer das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.

  32. Erfüllungsort und Erfüllungszeit - Werbegrafik.

    Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Werbegraphik-Designer seine Leistungen an seinem Geschäftssitz. Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist vom Werbegraphik-Designer grundsätzlich einzuhalten. Bei vom Werbegraphik-Designer zu verantwortenden Lieferverzug inkl. Nachfrist ist dieser verpflichtet, für den nachweislichen Schaden Ersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zuleisten.

  33. Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen - Werbegrafik.

    Der Werbegraphik-Designer hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber. Das Gesamthonorar setzt sich gemäß den vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen Honorarrichtlinien der Werbegraphik-Designer (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 32 Kartellgesetz) im Regelfall aus folgenden Faktoren zusammen: a.) Konzeption (Vorentwurf, konzeptioneller Problemlösungsansatz, Skizzen, Scribbles, Präsentation von Entwurfsarbeiten etc.) b.) Entwurfsausarbeitung (Layout, Muster, Kalkulation etc.) c.) Werknutzungsart (Copyright, Nutzungshonorar) d.) Nebenleistungen (Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer Informationen, Produktionsüberwachung etc.) e.) Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit und außerhalb Österreichs) f.) Nebenkosten (Reisespesen, Telefonkosten etc.) g.) Fremdleistungen.

    Die vom Werbegraphik-Designer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist der Auftragnehmerberechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.

    Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias, aber auch Angebote), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Sämtliche urheberrechtliche Verwertungsrechte an einer Website werden von der Agentur schon jetzt auf den Kunden übertragen. Der Kunde erwirbt die urheberrechtliche Verwertungsrechte indes erst, wenn der Anbieter dem Kunden die Website auf einem Datenträger (CD-Rom) übergeben und der Kunde die gemäß Webdesign-Vertrag geschuldete Vergütung vollständig an den Anbieter entrichtet hat. Bis zur Entrichtung laut Webdesign-Vertrag vom Kunden geschuldeten Vergütung verbleiben sämtliche urheberrechtliche Verwertungsrechte bei der Agentur. Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - ist die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrages ist- (unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist) - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür stehen der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

  34. Honorarhöhe - Werbegrafik.

    So fern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Ausstellung der Honorarnote geltenden einschlägigen Bestimmungen der vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebener "Honorarrichtlinien für Werbegraphik-Designer". Die dort ausgewiesenen Honorarsätze gelten als Mindesttarife. Wir halten fest, dass wir weit unter diesen Vorgaben liegen.

  35. Haftung und Gewährleistung - Werbegrafik.

    Der Werbegraphik-Designer ist verpflichtet, die ihm erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht auszuführen und dabei alle Interessen seines Kunden zu wahren. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass dem Werbegraphik-Designer die zur Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden. Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis eingeschränkt auf die vom Werbegraphik-Designer abgedeckten Aufgabenbereiche gerichtlich geltend gemacht werden. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Geschäftsbedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom Werbegraphik-Designer zu vertreten sind und ihm umgehend nach Kenntnis mitgeteilt wurden .Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung des Werbegraphik-Designers. Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung bzw. falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, das Recht auf Wandlung.

    Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbsund kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst eine extreme rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen. Speziell verweisen wir auf den Punkt 15 Absatz 2.

  36. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand - Werbegrafik.

    Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz des Werbegraphik-Designers zuständig.

  37. Sonstiges

    Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.

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